Die Gesetzliche Rentenversicherung als Alterssicherung

Kategorie : Allgemein

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Die Gesetzliche Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland basiert aus gesetzlicher Perspektive auf Sozialgesetzbuch IV (SGB IV), und ist ein Versicherungszweig des gegliederten deutschen Sozialversicherungssystems, welches vor allem der Alterssicherung von (abhängig) Beschäftigten dient. Letztere sind zur praktischen Teilnahme gesetzlich verpflichtet, finanzieren die Versicherung vermittels des sogenannten „Umlageverfahrens“. Aber auch andere Personenkreise unterliegen der Versicherungspflicht (der Rentenversicherung), und/oder sind quasi „automatisch“ beziehungsweise freiwillig versichert. Desweiteren besitz jeder eine einmalige Rentenversicherungsnummer. Gemäß dem „Generationenvertrag“ bezahlen arbeitstätige Versicherte die Renten der – kurz gesagt – „Rentner“, und erwerben somit ihrerseits Ansprüche auf den späteren Bezug eigener Rentenleistungen.

Rentenansprüche bestehen für die genannten Personengruppen demzufolge prinzipiell in Hinsicht auf die durch Rentenversicherungen abgedeckten „Risiken“ des Alters, der „verminderten Erwerbsfähigkeit“, sowie des Todes des Versicherungsnehmers.

Außerdem kommen Träger der Gesetzlichen Rentenversicherung des Weiteren ebenso für bestimmte Leistungen im Zuge der beruflichen beziehungsweise medizinischen Rehabilitation zur Verbesserung/Herstellung der Erwerbsfähigkeit, und damit zur Möglichkeit der (erneuten) Teilnahme und –habe am Erwerbsleben, auf. Etwaig erbrachte Leistungen dienen infolgedessen der (präventiven) Abwendung oder Minderung von durch Rentenversicherungen abgesicherten (Haftungs-)Risikos. Generell gilt so der Grundsatz „Rehabilitation vor Rente“, was bedeutet, das erst nach dem („erfolglosen“) Ausschöpfen von wiederherstellenden Maßnahmen die Zahlung von Renten gewährt wird.

Den Rentenleistungskatalog umfassen demnach grundlegend sogenannte „Altersrenten“, „Erwerbsminderungsrenten“ und/oder „Hinterbliebenenrenten“. Hierbei sind jedoch für eine Geltendmachung der Ansprüche (1.) bestimmte persönliche Vorbedingungen (Lebensalter, Erwerbsminderung, Ableben usw.), (2.) spezifisch ausgestaltete Wartezeiten (entsprechend der Beitragszahlung zur Rentenversicherung), sowie unter Umständen ebenfalls (3.) gewisse versicherungsrechtlich festgelegte Prädispositionierungen zu erfüllen.

Jene Rentenversicherungen – vielmehr: die Beiträge – werden mit wenigen Ausnahmen (z.B. geringfügig Beschäftigte, Knappschaftsversicherung) je zur Hälfte von Arbeitgebern und –nehmern finanziert. Der Beitrag wird als prozentualer Anteil vom (Brutto-)Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung/Begrenzung der „Beitragsbemessungsgrenze“ erhoben (derzeitig 19, 9 Prozent).

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